Träger der Rehamaßnahme

Träger und Zuständigkeiten einer Rehamaßnahme:

Für eine Rehamaßnahme gibt es unterschiedliche “Leistungsträger”  (auch Rehabilitationsträger genannt).
Die Leistungsträger stellen im Internet meist Ihre Antragsformulare zum Download bereit. Dieser muss denn ausgefüllt werden und zusammen mit den ärztlichen Befunden an den jeweiligen Leistungsträger gesendet werden.

Bei der Beantragung hat jeder Patient das Recht (§9 SGB IX) sich eine Rehabilitationseinrichtung auszusuchen. Eine Ablehnung ohne rechtlichen Grund darf nicht geschehen. Die ausgesuchte Rehaklinik sollte jedoch von der BAR (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) zertifiziert und anerkannt sein und die medizinischen Voraussetzung erfüllen die zu Ihrer Behandlung nötig sind.

Bei der Suche einer geeigneten Klinik, kann Ihnen auch Ihre Krankenkasse oder die Rentenversicherung behilflich sein.

Es ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

Ihre Krankenversicherung:

Pflegebedürftigkeit abzuwenden oder eine Verschlimmerung der Krankheit zu verhindern, ist/sollte das wichtigste Ziel einer Krankenversicherung sein (siehe § 11 Abs. 2 SGB V). Die oberste Priorität der gesetzlichen Krankenversicherung sollte die Verhinderung der Pflegebedürftigkeit sein. Eine drohende Behinderung oder gar einer Pflegebedürftigkeit muss verhindert werden. Deshalb erbringt die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen zur med. Rehabilitation und ergreift Maßnahmen die der Unterhaltssicherung dienen.

Gesetzliche Krankenversicherung ist für Rentner, nicht Berufstätige und Kinder zuständig.

Die Rentenversicherung:

Sobald man die Erwerbsfähigkeit (z.B. Verhinderung von Frührente) durch eine entsprechende Rehabilitationsmaßnahme abgewendet werden kann, ist die Rentenversicherung zuständig.

Die Rentenversicherung ist Ansprechpartner für Arbeitssuchende, Rentner wegen Erwerbsminderung und Erwerbstätige.