gesetzl. Regelungen

Die gesetzlichen Regelung und Grundlage der Rehabilitationsmaßnahmen ist im Sozialgesetzbuch festgelegt:

- SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen,
- SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung,
- SGB VI für die Rentenversicherung,
- SGB VII für die Unfallversicherung,
- SGB VIII für die Jugendhilfe,
- SGB XII für die Sozialhilfe (Eingliederungshilfe),
- SGB III für die Bundesagentur für Arbeit, auch zuständig für SGB II und SGB IX
- BVersG für die Versorgungsverwaltung.


Rehabilitationsträgern (Leistungsträgern) sind wie folgt eingeteilt:

- Bundesagentur für Arbeit,
- gesetzliche Rentenversicherung DRV,
- gesetzlichen Krankenkassen,
- gesetzliche Unfallversicherung,
- Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Träger der Sozialhilfe.

Wenn es um Maßnahmen für Schwerbehinderte die zur Rehabilitation dienen (§ 102 Abs. 5 SGB IX) ist das Integrationsamt zuständig. Nach § 6 Abs. 1 SGB IX ist das Integrationsamt (früher noch als Fürsorgestelle bekannt) jedoch kein Rehabilitationsträger.